1. Allgemeines
- 1.1 Für alle Aufträge über Design-Leistungen zwischen der echd gmbh, Inhaber Nadine Hartmann, Lisa Wenzel und Maximilian Wenzel, und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AGB abweichende Bedingungen enthalten.
- 1.2 Die AGB von echd gelten auch, wenn echd in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
- 1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn echd ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Vertragsgegenstand
- Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien. echd schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden. Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.
3. Vergütung
- Sämtliche Leistungen, die echd für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung durch echd Sonder- und/oder Mehrleistungen von echd, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann echd eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann echd auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
- 4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.
- 4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
- 4.3 Rechnungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang bezahlt werden.
- 4.4 Bei Zahlungsverzug kann echd Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen.
5. Nutzungsrechte
- 5.1 Die Arbeiten von echd, insbesondere Entwürfe, Konzeptionen, sonstige Designvorschläge, Reinzeichnungen sowie das in Auftrag gegebene Werk, sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Sie dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Vertragszweck im vereinbarten Umfang [zeitlich, räumlich und inhaltlich] verwendet werden. Ohne schriftliche Zustimmung von echd dürfen die Arbeiten von echd einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original, noch bei der Reproduktion geändert werden. Insbesondere dürfen die Entwürfe, Konzeptionen und sonstigen Designvorschläge von echd ohne schriftliche Zustimmung nicht durch Dritte genutzt und bearbeitet werden. Jede Nachahmung der Arbeiten von echd oder von Teilen davon ist unzulässig.
- 5.2 echd räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gilt als vereinbarter Vertragszweck nur der von dem Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.
- 5.3 Die Nutzungsrechte werden dem Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung eingeräumt.
6. Namensnennungspflicht
- echd ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe der Leistungen von echd namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht gänzlich branchenunüblich ist.
7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
- 7.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen, Reinzeichnungen, Konzeptionen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung oder zusätzliche Korrekturläufe werden nach dem Zeitaufwand entsprechend berechnet.
- 7.2 echd ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, echd entsprechende Vollmacht zu erteilen.
- 7.3 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von echd abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, echd im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. echd ist in Abweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.
- 7.4 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.
- 7.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
8. Eigentum an Entwürfen und Daten
- 8.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.
- 8.2 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum von echd. echd ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
- 8.3 Hat echd dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere sogenannte »offene« Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von echd geändert werden, es sei denn, aus dem Vertragszweck ergibt sich etwas anderes.
- 8.4 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstände erfolgt für Rechnung des Auftraggebers.
9. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplar und Eigenwerbung
- 9.1 Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind echd Korrekturmuster vorzulegen.
- 9.2 Die Produktionsüberwachung durch echd erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.
- 9.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber echd bis zu zehn einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.
- 9.4 echd ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern echd nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte Dritter muss die echd gmbh für ihre Werbezwecke selbst einholen.
10. Haftung
- 10.1 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt echd gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, echd trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. echd tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
- 10.2 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an echd übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber echd von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
- 10.3 Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Reinzeichnungen auf etwaige Mängel [Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen etc.] zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von echd für erkennbare Mängel.
- 10.4 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei echd geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
- 10.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Die echd gmbh haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit ihrer Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Sie wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihr bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung von echd.
- 10.6 Die von echd ausgelieferten Daten sind nicht für die unterschiedlichen Druckverfahren aufbereitet. Das bedeutet, dass alle technisch notwendigen Anpassungen wie z. B. Über- und Unterfüllungen nicht enthalten sind und vor Drucklegung seitens Druckerei angelegt werden müssen.
11. Vertragsauflösung
- Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält echd die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen [§ 649 BGB].
12. Schlussbestimmungen
- 12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern zulässig vereinbart, Offenbach am Main.
- 12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- 12.3 Bei Widersprüchen zwischen unterschiedlichen Sprachfassungen dieser AGB ist die deutsche Fassung verbindlich.